Sie haben ein Geschäft, ein Restaurant,eine Galerie, eine Kanzlei, eine Einrichtung oder einen Service. Planen ein Event mit Vortrag, Musik, Catering, Talk, Unterhaltung. Laden Leute ein, beauftragen einen Fotografen.

2019 frank winklerHinterher steht eine Bildergalerie auf Ihrer Homepage, auf Facebook und möglicherweise auf Instagram. Vier Wochen später bekommen Sie ein unerfreuliches Schreiben. Ein Besucher, der auf einigen Bildern zu erkennen ist, fühlt sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, fordert Sie auf, die Bilder zu entfernen und möchte Schadensersatz im vierstelligen Euro-Bereich. Da Sie vor dem Event nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass Sie die Aufnahmen öffentlich machen wollen, kann die Forderung rechtens sein. Die Datenschutz-Grund-verordnung, kurz DSGVO, schützt die Persönlichkeitsrechte. Mit Recht! Im digitalen Zeitalter mit Wildwuchs in den sozialen Netzwerken ist das gut so. 

Andererseits sollten Sie nicht auf jegliche Werbung verzichten. Es empfiehlt sich, schon in den Einladungen und zusätzlich durch nicht übersehbare Hinweisschilder (z.B. an der Garderobe und im Eingangsbereich) bei der Veranstaltung alle Informationen in transparenter, klar verständlicher und leicht zugänglicher Form dazu mitzuteilen, dass Fotos für Imagezwecke gemacht werden. Sie haben Ihre Gäste dann informiert.

Wichtig ist zudem, wer fotografiert wird. Mitarbeiter und Künstler sind anders schutzwürdig als Gäste und Kinder. Grundsätzlich gilt, dass jeder Mensch selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm erstellt und veröffentlicht werden dürfen. Deshalb ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO grundsätzlich verboten, wenn der Verantwortliche (= meist der Fotograf) sich nicht auf einen Erlaubnistatbestand berufen kann. In jedem Fall empfiehlt sich, frühzeitig vor einem Event Ihren Anwalt zu konsultieren. 

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