Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Damit ist die Haftung der Kinder für den Elternunterhalt ganz erheblich eingeschränkt worden.

Der unterhaltsrechtliche Bedarf des pflegebedürftigen Elternteils wird vornehmlich geprägt von meist hohen Heimkosten sowie einem Taschengeldanspruch. In aller Regel reichen die eigenen Einkünfte des Elternteils wie Rente, Pension, Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Grundsicherung nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Ist noch eigenes Vermögen vorhanden, muss der Elternteil auch dieses einsetzen, um die Kosten zu decken.
Ist Vermögen zuvor verschenkt worden, kann eine Anfechtung der Schenkung in Betracht kommen.

Sozialleistungsträger tritt ein
Nach dem Verbrauch des eigenen Vermögens tritt der Sozialleistungsträger ein, um den unterhaltsrechtlichen Bedarf zu decken. Verbunden ist dies mit der Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen ein oder mehrere Kinder des pflegebedürftigen Elternteils, die gegebenenfalls als Teilschuldner je nach Höhe ihres Einkommens und Vermögens auf Elternunterhalt haften.

Hier greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Der Anspruchsübergang wird beschränkt auf diejenigen unterhaltspflichtigen Kinder, deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 € übersteigt. Diese Einkommensgrenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Damit sind auch Einkünfte aus z.B. Vermietung und Verpachtung, Wertpapierhandel, Spekulationsgewinnen etc. zu berücksichtigen.

Nicht berücksichtigt wird Vermögen des Kindes
Das vorhandene Vermögen des Kindes wird hierbei nicht berücksichtigt. Der Träger der Sozialhilfe kann vom Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, haben die Unterhaltspflichtigen und ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz betrifft nur den sozialrechtlichen Anspruchsübergang. Wenn kein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger erfolgt, kann der pflegebedürftige Elternteil wie bisher selbst sein Kind auf Unterhalt in Anspruch nehmen, auch wenn dieses Kind weniger als 100.000 € brutto im Jahr verdient.