Sowohl einem Mitarbeiter, als auch einem Handels-/Versicherungsvertreter kann es passieren, dass er von seinem Unternehmen eine einseitige Freistellung von der Arbeit erhält. Diese Pause erscheint manchen als willkommen. Das Unternehmen muss in der Freistellungsphase weiter die Vergütung an den Mitarbeiter zahlen. Ansonsten wird sich jeder gegen eine Freistellung sofort und zu Recht wehren.

Wann ist eine solche Freistellung überhaupt zulässig? Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass jeder Mitarbeiter ein Recht auf Arbeit hat. Ohne eine Freistellungsvereinbarung im Arbeitsvertrag ist eine durch den Arbeitgeber erklärte einseitige Freistellung rechtlich nicht zulässig. Das Gleiche gilt für einen Handels-/Versicherungsvertreter. Im laufenden ungekündigten Vertragsverhältnis kann wirksam eine Freistellung nicht angeordnet werden. Nach einer ausgesprochenen fristgerechten Kündigung sehen viele Vertragsklauseln vor, dass dann das Unternehmen während der Kündigungsfrist eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung einseitig erklären darf. Solche Klauseln sind im Arbeitsrecht zulässig, wenn die Kündigungsfrist nicht zu lang ist (1-3 Monate) und die übliche angemessene Vergütung während der Freistellung weiter gezahlt wird. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, eine einseitige unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf restliche Urlaubsansprüche/offene Überstunden anzuordnen.

Bei Handels-/Versicherungsvertretern stellt sich häufig die Problematik, dass die Höhe der Vergütung während einer einseitig erklärten Freistellung schwierig zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass eine angemessene Vergütung an den Vermittler gezahlt wird, die den Einnahmen aus den letzten 12 Monaten entspricht. Es muss ermittelt werden, was in den letzten zwölf Monaten regelmäßig an Provisionen seitens des Handels-/Versicherungsvertreters verdient wurde. Allerdings ist auch sonstiges Einkommen dann zu berücksichtigen, wenn es regelmäßig seitens der Gesellschaft gezahlt wurde. Ein Handels-/Versicherungsvertreter darf durch eine einseitige Freistellung finanziell nicht schlechter gestellt werden.

Einseitige Freistellungserklärungen sind daher immer im Hinblick auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Eine einseitige Freistellung beispielsweise während einer 12-monatigen Kündigungsfrist ist im Arbeitsrecht nicht so ohne weiteres zulässig. Und bei einem Versicherungsvertreter muss genau geprüft werden, ob die Freistellungsvergütung angemessen geregelt ist.

Freistellung bedeutet nicht zwangsläufig etwas Positives. Der Mitarbeiter/Vertreter wird auf das Abstellgleis geschoben. Es droht die Entfremdung vom Arbeitsplatz bzw. die Entfremdung vom Kundenstamm. In jedem Einzelfall ist genau zu prüfen, ob der Mitarbeiter/Handelsvertreter eine Freistellung überhaupt akzeptieren muss und soll. Im Arbeitsrecht kann es z.B. ein sinnvoller Druckpunkt gegen den Arbeitgeber sein, gegen eine einseitige Freistellung vorzugehen. Das Gleiche gilt auch im Handelsvertreterrecht.

Fazit: Einseitige Freistellungen sind weder immer zulässig, noch positiv. Daher sollte man genau prüfen lassen, ob eine Freistellung im Einzelfall tatsächlich hingenommen werden sollte.

Frank Winkler Fachanwalt Arbeitsrecht