Kennen Sie eigentlich die kürzest mögliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag? Und wie lang darf eine Kündigungsfrist maximal lang sein?

Der aktuelle Fall: Ein Mitarbeiter ist Softwarespezialist. Er hat mit seinem Arbeitgeber einen Ar-beitsvertrag geschlossen, der eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende für beide Sei-ten enthält. Und diese Regelung gilt sofort nach dem Ablauf der 6-monatigen Probezeit. Der Mitar-beiter hat nach 1,5-jähriger Tätigkeit ein tolles neues Angebot eines anderen Arbeitgebers und will wechseln. Allerdings will der neue Arbeitgeber unseren Mitarbeiter schnell neu einstellen und kei-ne 3 Monate abwarten. Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag und hieran hat man sich zu halten. Jedoch mit der Einschränkung, dass Klauseln in Arbeitsverträgen einer strengen Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte unterliegen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsrecht beträgt nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit 4 Wochen zur Monatsmitte oder Monatsende. Diese Kündigungsfrist kann einvernehmlich verlän-gert werden, muss dann allerdings für beide Seiten gleich lang sein. Die hier vereinbarte 3-monatige Frist ist schon wesentlich länger, als die gesetzliche. Allerdings ist sie nicht so lang, dass eine solche Verlängerung als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Die Arbeitsgerichte hal-ten Kündigungsfristen selbst von einem Jahr nicht einfach für unwirksam, wenn sie für beide Seiten gelten. Denn eine lange Kündigungsfrist kann ja auch einen Vorteil für einen Mitarbeiter darstellen, der so nicht einfach schnell sein Arbeitsverhältnis verlieren kann.

Unser Mitarbeiter kann daher nur im Rahmen von Gesprächen versuchen, einen vorzeitigen Auf-hebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe kommt hier nicht in Betracht. Denn ein gewünschter Arbeitgeberwechsel ist kein wichtiger Grund. Letztlich kommt es also auf das Verhandlungsgeschick des Mitarbeiters oder seines Beraters an. Ansonsten muss er sich auf die längere Kündigungsfrist einlassen. Gegen den Vertrag zu verstoßen und einfach vorher zu wechseln, ist grundsätzlich nicht ratsam. Denn dann kann sich unser Mitarbeiter schadenersatzpflichtig machen.

Die Vereinbarung von verlängerten Kündigungsfristen ist für Mitarbeiter und Arbeitgeber grund-sätzlich mit Vorsicht zu genießen. Besser ist es, sich bei Vereinbarungen mit einem Abweichen von der gesetzlichen Kündigungsfrist vorher Rechtsrat einzuholen.

Die kürzeste Kündigungsfrist beträgt übrigens einen Tag zum Ablauf des nächsten Tages, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe über einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten ein-gestellt ist, z.B. der Aushilfskellner in einem Biergarten. Das ist natürlich ein Sonderfall.

Frank Winkler - Fachanwalt für Arbeitsrecht